Am kommenden Sonntag, 14. März 2021 finden die Landtagswahlen in Baden-Württemberg statt. Unter Pandemiebedingungen gelten daher für die Durchführung der Wahlen besondere Bedingungen.
Trotz all dieser Unwägbarkeiten sind alle Wahlberechtigten aufgerufen, von ihrem demokratischen Grundrecht Gebrauch zu machen und sich an der Wahl zu beteiligen.
Artikel Gemeindeanzeiger
Landtagswahl am kommenden Sonntag, 14. März
Wahlbezirke und Wahlräume
Aufgrund der Pandemiebedingungen ist lediglich im Wahlbezirk I, Weisenbach rechts der Murg, das Wahllokal im katholischen Gemeindehaus St. Wendelin im Belzerweg unverändert.
Die Wähler im Wahlbezirk II, Weisenbach links der Murg, müssen sich nicht zum Rathaus, sondern in die Festhalle in Weisenbach begeben, denn aufgrund der großzügigen Räumlichkeiten wurde das Wahllokal für diese Wahl in die Festhalle nach Weisenbach verlegt.
Das Wahllokal für den Wahlbezirk III, den Ortsteil Au, wurde vom Untergeschoss des Feuerwehrgerätehauses in die Fahrzeughalle verlegt. Die Wähler müssen daher dort nicht ins Untergeschoss, sondern nutzen den normalen Eingang neben der Fahrzeughalle in das Gerätehaus.
Ausstattung der Wahlräume
Die Wahlräume werden an die Pandemiebedingungen angepasst. So sind in allen Wahlräumlichkeiten die Ein- und Ausgänge getrennt, sodass ein Begegnungsverkehr vermieden wird. Im Eingangs- und im Ausgangsbereich Handdesinfektion bereit. Die Mitglieder der Wahlvorstände halten zu einander den erforderlichen Abstand von 1,50 m ein und sind durch entsprechende Spukschutzscheiben geschützt. Zudem gilt im Wahlgebäude das Tragen einer medizinischen Maske bzw. einer FFP2-Maske. Tische und Wahlkabinen werden im Laufe des Tages mehrmals regelmäßig durch die Wahlvorstände desinfiziert.
Für Sie als Wähler gilt:
Desinfektion
Vor dem Betreten des Wahlraumes muss jede Person sich die Hände desinfizieren!
Tragen von Masken
Auch für die Wähler gilt, dass man das Wahllokal nur mit medizinischer Maske oder mit FFP2-Maske betreten darf.
Maskenbefreiung
Wer durch ärztliche Bescheinigung vom Tragen einer Maske befreit ist, hat diese Bescheinigung mitzubringen und dem Wahlvorstand vorzulegen. Diese Personen müssen die Wahlhandlung möglichst zügig durchführen. Im Zusammenhang mit einer möglichen Wahlbeobachtung ist durch die entsprechenden Bestimmungen in der Corona Verordnung vorgegeben, dass Personen, welche durch ärztliche Bescheinigung vom Tragen der Masken befreit sind, sich zwischen 8 und 13 Uhr zwischen 13 und 18 Uhr oder ab 18 Uhr (zur Auszählung) längstens für 15 Minuten im Wahllokal aufhalten dürfen und zu den Mitgliedern der Wahlvorstände und Hilfskräfte ein Mindestabstand von jeweils 2 Metern eingehalten werden muss.
Kugelschreiber
Alle Wähler werden gebeten, zur Wahlhandlung selbst einen Kugelschreiber in blau oder schwarz mitzubringen.
Zutrittsverbot
Personen, welche in den letzten 14 Tagen in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person standen, welche typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nämlich Fieber, trockener Huste, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen, entgegen den vorhergehenden Erläuterungen keine Maske tragen und nicht bereit sind zur Angabe ihrer Kontaktdaten, ist der Zutritt in das Wahlgebäude untersagt.
Abstände / Zugangsregulierungen
Generell gilt auch in den Wahllokalen ein Mindestabstand von 1,50 m. Die Wahlvorstände werden verstärkt darauf achten, dass diese auch eingehalten werden. Sollte es zu einem gewissen Andrang im Wahllokal kommen, so kann der Wahlvorstand auch dahingehend eingreifen, dass Wähler vor den Gebäuden gebeten werden zu warten, bis sich die Wahlräumlichkeiten wieder geleert haben.
Erhebung der Daten bei Wahrnehmung des Öffentlichkeitsgrundsatzes
Aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes besteht die Möglichkeit der Wahlbeobachtung. Personen, welche entsprechend während der Wahlhandlung oder nach Schließung der Wahllokale die Auszählung ab 18 Uhr beobachten wollen, sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten nach der Corona Verordnung verpflichtet. Der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt, um diese an die Gemeindeverwaltung zur Datenverarbeitung weiterzugeben.
Wahlbezirk II – repräsentativer Wahlbezirk
Der Wahlbezirk II, Weisenbach links der Murg, wurde durch das Statistische Landesamt als repräsentativer Wahlbezirk ausgewählt. Eine entsprechende Informationsbroschüre der Landeswahlleiterin liegt im Wahllokal entsprechend aus. Im Wahllokal erhalten die Urnenwähler Stimmzettel getrennt nach Geschlecht und Jahrgangsgruppen. Die Stimmzettel wandern jedoch mit der Stimmabgabe alle in die gleiche Wahlurne und werden am Abend durch den Wahlvorstand wie in allen anderen Wahllokalen gesamt ausgezählt. Das Wahlgeheimnis ist daher in jedem Falle gewahrt. Im Nachgang werden die Urnenwahlstimmzettel dieses Wahlbezirks an das Statistische Landesamt übergeben, welche dann hieraus die entsprechenden Auswertungen zur Wahlbeteiligung und Stimmabgabe der einzelnen Gruppen vornehmen wird.
Erhalt von Briefwahlunterlagen
Briefwahlunterlagen sind im Laufe dieser Woche noch bis Freitag, 12. März 2021, 18 Uhr, im Rathaus Weisenbach erhältlich. Nutzen Sie hierzu die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau Nicole Klumpp, Tel. 9183-15.
Sollte sich herausstellen, dass Sie Ihre beantragten Wahlscheine nicht erhalten haben, so sieht das Landeswahlrecht vor, dass noch bis Samstag, 13. März 2021, 12 Uhr eine Ersatzausstellung möglich ist. In besonderen Fällen z. B. bei plötzlicher Erkrankung können Wahlscheine nach dem Landeswahlrecht auch noch bis Sonntag, 14. März 2021, 15 Uhr beantragt werden. Für diese Fälle gilt die Kontaktaufnahme unter der Handynummer 0151 52669351.
Um entsprechende Beachtung und Verständnis wird gebeten.