Diese Worte stellen den wohl bekanntesten Ausdruck unserer Rechtsstaatlichkeit dar und stehen in deren Bedeutung dafür, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vom Volk ausgeht.
Aus diesem Grund werden im Jahr 2023 bundesweit die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen oder Bürger, die als gleichberechtigte Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als „Schöffinnen“ oder „Schöffen“.
Daher werden in Weisenbach wohnhafte Frauen und Männer gesucht, die am 01. Januar 2024 das 25. aber noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zur Schöffin oder zum Schöffen berufen werden.
Ausgeschlossen vom Schöffenamt sind außerdem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Schöffinnen und Schöffen sind an den Schöffengerichten der Amtsgerichte, sowie an den Kleinen und den Großen Strafkammern der Landgerichte tätig. Sie entscheiden gemeinsam mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern über Schuld- und Straffragen bei allen schwerwiegenden, umfangreichen und bedeutsamen Anklagevorwürfen. In der Regel sind zwölf Sitzungstage pro Jahr für die Schöffinnen und Schöffen vorgesehen, wobei aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es insbesondere in umfangreichen Strafverfahren erforderlich wird, häufiger an Sitzungstagen teilzunehmen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Weisenbach beschließt im Frühjahr 2023 (voraussichtlich in der Sitzung am 19. April) aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber eine Vorschlagsliste, die in der Folge den Amtsgerichten übersandt wird. Dort wird dann im Spätsommer 2023 die eigentliche Schöffenwahl durchgeführt.
Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und eine Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und -wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- gesundheitliche Eignung. Rechtswissenschaftliche Kenntnisse irgendwelcher Art sind für dieses Amt nicht erforderlich, jedoch sollte man bedenken, dass für jede Verurteilung und jedes Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in den betreffenden Gerichten erforderlich ist. Das bedeutet, dass gegen die Stimme der beiden beteiligten Schöffinnen und Schöffen niemand verurteilt werden kann. Daher verantworten die Schöffinnen und Schöffen jedes Urteil -gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch- als gleichrangige Richterinnen und Richter mit.
Eine Bewerbung auf das Amt kann bis Freitag, den 31. März 2023, bei der Gemeinde Weisenbach eingereicht werden. Für Rückfragen steht Herrn Hauptamtsleiter Walter Wörner unter der Telefonnummer 07224 / 91 83 11 oder per E-Mail an W.Woerner@weisenbach.de gerne zur Verfügung.</justify>