Wasserentnahme aus Bächen und Flüssen im Landkreis Rastatt ab 8. Juli verboten

Aufgrund der aktuellen sowie prognostizierten Wetter- und Niedrigwasserlage hat das Landratsamt Rastatt als Untere Wasserbehörde mit Rechtsverordnung vom 6. Juli 2026 ein Wasserentnahmeverbot zur Beschränkung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern erlassen. Damit ist im Landkreis Rastatt ab dem 8. Juli bis einschließlich 31. August 2026 jede Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern – auch in geringen Mengen – untersagt.
 
Mit dem Wasserentnahmeverbot soll zum Schutz der oberirdischen Gewässer eine weitere Verschlechterung ihres ökologischen Zustands verhindert werden. Vom Geltungsbereich der Rechtsverordnung ausgenommen sind der Rhein sowie die aktiven, im Kiesabbau befindlichen Baggerseen.
 
Grundsätzlich ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs mit Schöpfhandgefäßen wie Eimern oder Gießkannen sowie in geringen Mengen für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau nach § 20 Wassergesetz zulässig. Mit der nun erlassenen Rechtsverordnung wird jedoch jede Wasserentnahme im Rahmen des Gemeingebrauchs untersagt – unabhängig von der entnommenen Menge und unabhängig davon, ob Schöpfgeräte oder Pumpen verwendet werden.
 
Ausgenommen vom Verbot ist das Tränken von Tieren. Darunter versteht man die unmittelbare Wasseraufnahme durch Tiere direkt aus dem Gewässer.
 
Wer trotz des Verbots Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt, handelt ordnungswidrig. Es können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
 
Nicht betroffen von der Rechtsverordnung sind vorübergehende Wasserentnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, beispielsweise zur Brandbekämpfung. Auch Inhaber wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen können ihre Wasserrechte weiterhin im genehmigten Umfang ausüben. Dabei sind insbesondere die festgelegten Mindestwasserabgaben einzuhalten.
 
Unabhängig von der aktuellen Rechtsverordnung bleiben das Aufstauen eines Gewässers sowie das Anlegen von Vertiefungen zum Zweck der Wasserentnahme ohne wasserrechtliche Erlaubnis nach den geltenden wasserrechtlichen Vorschriften verboten.
 
Die Rechtsverordnung kann während ihrer Geltungsdauer auf der Internetseite des Landratsamts Rastatt unter www.landkreis-rastatt.de in der Rubrik „Bekanntmachungen“ eingesehen werden.

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