Baum- und Strauchrückschnitte bis Ende Februar durchführen
Wer Bäume fällen oder an Bäumen oder Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen starke Rückschnitte vornehmen möchte, sollte dies zügig angehen, denn solche Arbeiten sind grundsätzlich nur noch bis Ende Februar erlaubt. Zu diesen Arbeiten gehört auch das Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern oder Gebüschen an Stellen, wo dies zur Freihaltung des Straßenraumprofils entlang von Gehwegen oder in Einmündungsbereichen erforderlich ist.
Die naturschutzrechtliche Regelung dient dem allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren, insbesondere brütender Vögel, die für den Nestbau ungestörte Baumkronen, Hecken und Gebüsch benötigen.
Mit Beginn vom 1. März bis 30. September sind dann lediglich noch schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig.
Die Verwaltung bittet die Grundstückseigentümer, auf die Vorgaben zu achten und ihre Grundstücke auf notwendige Maßnahmen zu überprüfen.