Neue Fußgängerregelung entlang der B462
Vororttermin mit Behördenvertretern und der Gemeindeverwaltung Weisenbach
Nachdem es aus den Reihen der Bürgerinnen und Bürger und auch des Gemeinderates vermehrt Unmut über die neue Fußgängerregelung entlang der B462 zur neuen Radwegbrücke führend gegeben hat, hat Bürgermeister Daniel Retsch nochmals um einen Vororttermin gebeten. Am 18. Juli 2024 fand nun dieser Vororttermin mit Vertretern des Regierungspräsidiums, Landratsamtes – Straßenverkehrsamt, Polizeidirektion, Straßenmeisterei sowie der Gemeindeverwaltung statt. Man ging nochmals ausführlich auf die neuen Regelungen ein und hinterfrage den Sinn dieser Sperrung für Fußgänger und auch die Anbringung der mächtigen Betontrennwand.
Die Behördenvertreter teilten in diesem Gespräch mit, dass die Betontrennwand sehr wichtig sei und als Aufprallschutz diene, um die Widerlager der Brücke zu schützen, damit diese bei einem Aufprall / Unfall nicht beschädigt und zur Instabilität der Brücke führen würden.
Des Weiteren teilten Sie mit, dass die Sperrung des Gehweges für Fußgänger vorschriftsmäßig erfolgte, da bei einem Neubau, wie es die „Toni-Huber-Brücke“ darstellt, alle Gegebenheiten Vorort neu überprüft werden müssten. Dabei kam heraus, dass der bestehende Fußgängerweg nicht die erforderliche Breite von 2,50 m habe und dieses Maß notwendig wäre, um ihn als Gehweg nutzen zu können. Denn auf einem Gehweg wären nicht nur Fußgänger zulässig, sondern auch die Nutzung durch z.B. Rollstuhlfahrer, radfahrende Kinder (unter 11 Jahre) mit ihren Begleitpersonen (auch auf dem Fahrrad). Diese Vorgaben müssten rechtlich gewährleistet sein. Da der Gehweg, vor allem auch im Bereich der Betontrennwand diese Voraussetzungen nicht erfülle, musste er gesperrt werden. Ebenso besteht auf Grund der Kurve auch keine Sichtbeziehung. Gerade weil man um diese Gefahrensituation wusste, wurde die Fuß- und Radwegebrücke gebaut, so die Vertreter des Regierungspräsidiums. Die Fußgänger hätten so die Möglichkeit sicher in Richtung Hilpertsau bzw. Richtung Weisenbach zu kommen.
Aus den vorgenannten Gründen können die beteiligten Behörden diese Regelung nicht zurücknehmen oder eine Abhilfe schaffen. Die Regelung bleibt somit bestehen.