Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Karlsruhe

Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Antrag der Firma Katz GmbH & Co. KG, Hauptstraße 2, 76599 Weisenbach auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für die Erhöhung der Produktionskapazität der Anlage zur Pappenherstellung auf 95 t/d auf ihrem Betriebsgelände in 76599 Weisenbach, Hauptstraße 2.

Das Verfahren wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit (i.V.m.) § 10 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) durchgeführt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe macht den verfügenden Teil der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt:   Änderungsgenehmigung vom 07.01.2015 nach BImSchG, Az.: 54.3-8823 / Katz GmbH & Co. KG   Auf Ihren Antrag vom 20.12.2013 ergeht nach den §§ 4 ff., 10 und 16 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 3 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) sowie Nr. 6.2.1 des Anhangs hierzu folgende
 
Entscheidung:  
1.    Die Firma Katz GmbH & Co. KG, Hauptstraße 2, 76599 Weisenbach, erhält die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Produktionskapazität der bestehenden Pappenmaschine auf 95 t/d.
 
2.    Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erfolgt unter den in Ziffer IV dieser Entscheidung aufgeführten Nebenbestimmungen.
 
3.    Der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung liegen die mit Dienstsiegel des Regierungspräsidiums Karlsruhe versehenen Antragsunterlagen vom 20.12.2013 zugrunde. Die Pappenmaschine und die Nebeneinrichtungen sind nach diesen Unterlagen zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nach Ziffer IV. nichts anderes festgelegt ist.
 
4.    Die sich aus den bisherigen Zulassungsbescheiden für die Antragstellerin ergebenden Rechte und Pflichten bleiben unberührt, soweit sie nicht mit dem Inhalt dieses Bescheides in Widerspruch stehen.
 
5.    Diese Änderungsgenehmigung schließt die Genehmigung zum Einleiten von betrieblichem Abwasser aus der Pappenproduktion in die öffentliche Abwasseranlage des Abwasserverbandes Mittleres Murgtal nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013, (WHG) ein.
 
6.    Für die Anlage der Firma Katz GmbH & Co. KG ist das Merkblatt über die Besten Verfügbaren Techniken (BVT) in der Zellstoff- und Papierindustrie vom Dezember 2001 maßgeblich.
 
7.    Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 3371,00 € festgesetzt.
 
Rechtsbehelfsbelehrung:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich entweder bei der Korrespondenzanschrift des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder beim Sitz des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, Klage erhoben werden.   Die Klage kann innerhalb der angegebenen Frist auch mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle am Sitz des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, erhoben werden.   Auslegung der Unterlagen: Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung enthält Nebenbestimmungen sowie die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, hervorgehen.   Eine Ausfertigung des vollständigen Genehmigungsbescheides liegt in der Zeit vom 9. Februar 2015 bis einschließlich 23. Februar 2015 während der Dienststunden im Regierungspräsidium Karlsruhe, Schlossplatz 1 - 3, Zimmer 047, EG (Eingang rechts) sowie im Rathaus der Gemeinde Weisenbach, Hauptamt, Hauptstraße 3, 76599 Weisenbach, 1. OG, Zimmer 5 zur Einsichtnahme aus.   Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Auf die vorstehend bekannt gemachte Rechtsbehelfsbelehrung wird verwiesen.
 
  Karlsruhe, den 03.02.2015                                                                   Regierungspräsidium Karlsruhe  

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